Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 98 % und der Beklagte zu 2 %.
III.Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar, wenn der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden, durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin macht einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.
Die Parteien sind Geschwister. Die Eltern der Parteien, ... und ... schlossen am 04.09.1991 einen Erbvertrag (K-1). In diesem Erbvertrag setzten sich die beiden Eltern gegenseitig als Erben ein. Der Beklagte wurde als Erbe des längerlebenden Elternteils eingesetzt. Ebenfalls am 04.06.1991 übertrugen die Eltern der Parteien dem Beklagten das Erbbaurecht an dem Grundstück in .... Sie ließen sich eine Rückauflassungsvormerkung ins Grundbuch
eintragen. Auf den Inhalt der als B-1 vorliegenden Übertragungsurkunde wird vollumfänglich Bezug genommen.
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