LG Osnabrück - Beschluß vom 15.02.1993 (2 T 5/93) - DRsp Nr. 1994/2303
LG Osnabrück, Beschluß vom 15.02.1993 - Aktenzeichen 2 T 5/93
DRsp Nr. 1994/2303
Eine Erbschaft kann von den Eltern für eine Leibesfrucht ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ausgeschlagen werden.Derjenige, der zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt nach § 1923 Abs. 2BGB als vor dem Erbfall geboren. Fraglich ist allerdings, ob die gesetzlichen Vertreter für ihn bereits vor der Geburt die Erbschaft wirksam ausschlagen können.
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