BGH - Beschluß vom 27.04.2001
BLw 14/00
Normen:
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DNotZ 2001, 724
MDR 2001, 861
NJW-RR 2001, 1021
ZEV 2001, 320
ZfIR 2001, 569
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
AG Oschatz,

Maßgeblicher Zeitpunkt für Bemessung des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung

BGH, Beschluß vom 27.04.2001 - Aktenzeichen BLw 14/00

DRsp Nr. 2001/8288

Maßgeblicher Zeitpunkt für Bemessung des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung

»Bei der Feststellung, ob der für ein Grundstück vereinbarte Kaufpreis in einem groben Mißverhältnis zu seinem landwirtschaftlichen Verkehrswert steht, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, wenn der Antrag auf Genehmigung erst erhebliche Zeit nach Abschluß des Kaufvertrages gestellt worden ist.«

Normenkette:

GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe: