OLG München - Beschluss vom 16.08.2018
31 Wx 145/18
Normen:
BGB § 1960; BGB § 1961; FamFG § 47;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 284
FamRZ 2019, 148
ZEV 2018, 704
Vorinstanzen:
AG München, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 622 VI 590/18

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Erbe unbekannt istAnordnung einer Nachlasspflegschaft bei Erteilung einer über den Tod hinaus geltenden Generalvollmacht durch den Erblasser

OLG München, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 31 Wx 145/18

DRsp Nr. 2018/11753

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein "Erbe unbekannt" ist Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei Erteilung einer über den Tod hinaus geltenden Generalvollmacht durch den Erblasser

FamFG § 47 1. Zu den Anforderungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.2. Für die Frage, ob der "Erbe unbekannt" ist und ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle getretenen Beschwerdegerichts aus zu beurteilen. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.3. Die Erteilung einer (General)Vollmacht durch den Erblasser, die über dessen Tod bis zum Widerruf durch die Erben fortgilt, steht bereits deswegen einem Sicherungsbedürfnis hinsichtlich der Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht entgegen, wenn der wirksam bestellte Nachlasspfleger in Ausübung seines Amtes mittlerweile die Vollmacht wirksam widerrufen hat.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 13.3.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten

3.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7950,65 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1960; BGB § 1961; FamFG § 47;

Gründe

I.