OLG Bremen - Urteil vom 06.12.2001
5 U 21/01
Normen:
EGBGB Art. 25 ; BGB §§ 2018 2027 2039 260 ; ZPO §§ 857 859 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2002, 187
Vorinstanzen:
LG Bremen - 7 O 1049/2000, verb. m. 5 U 29/01,

Maßgebliches Recht bei Errichtung eines Testaments im Ausland; Begriff des Erbschaftsbesitzers; Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs

OLG Bremen, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 5 U 21/01

DRsp Nr. 2003/11296

Maßgebliches Recht bei Errichtung eines Testaments im Ausland; Begriff des Erbschaftsbesitzers; Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs

»1. Hat ein deutscher Erblasser ein Testament im Ausland (hier: Spanien) errichtet, das Rechtsfiguren enthält, die im ausländischen Erbrecht ihre Grundlage haben, führt das nicht zur Anwendung ausländischen Rechts, da die Testierfreiheit dem Testator nicht die Befugnis gibt, selbst zu entscheiden, nach welcher Rechtsordnung sich die Erbfolge und die erbrechtlichen Ansprüche richten sollen (im Anschluss an BGH NJW 1972, 1001). 2. Erbschaftsbesitzer nach § 2018 BGB ist auch derjenige, der die Stellung eines Vorerben behauptet. 3. Der Auskunftsanspruch des § 2027 BGB, der von jedem Miterben allein geltend gemacht werden kann, sich aber auf Auskunft an die Erbengemeinschaft richtet, kann vom Erblasser nicht im Testament ausgeschlossen werden. 4. Ein Auskunftsanspruch kommt ausnahmsweise auch dann noch in Betracht, wenn der Auskunftspflichtige bereits Auskunft erteilt hat, er aber in Folge eines Irrtums einen Teil des Vermögens weggelassen hat, in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig fehlen, die Angaben erkennbar unvollständig sind oder das Verzeichnis auf Grund gefälschter Unterlagen aufgestellt wurde. 5. Grundsätzlich gibt es keine Zurückbehaltungsrechte gegenüber Auskunftsansprüchen.