BGH - Beschluß vom 04.10.1995
IV ZB 5/95
Normen:
EGBGB (1986) Art. 3 Abs. 3 ; RpflAnpG § 25 Abs. 2; VermG §§ 3ff.;
Fundstellen:
BGHZ 131, 22
ErbPrax 1996, 53
FGPrax 1996, 96
FamRZ 1995, 1567
IPRax 1997, 41
JR 1996, 280
MDR 1996, 68
NJ 1996, 364
NJW 1996, 932
RAnB 1996, 32 (Ls)
Rpfleger 1996, 109
WM 1995, 2005
ZEV 1995, 448
ZIP 1995, 1775
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Paderborn,

Maßgebliches Recht für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der früheren DDR; Auswirkungen der Ansprüche aus dem Vermögensgesetz auf den Nachlaß

BGH, Beschluß vom 04.10.1995 - Aktenzeichen IV ZB 5/95

DRsp Nr. 1996/106

Maßgebliches Recht für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der früheren DDR; Auswirkungen der Ansprüche aus dem Vermögensgesetz auf den Nachlaß

»a) Für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der früheren DDR bleibt das Zivilgesetzbuch auch dann maßgebend, wenn der Erblasser (nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1976, aber) vor der Vereinigung Deutschlands mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Westen verstorben ist und daher im übrigen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beerbt wird (Nachlaßspaltung). b) Ansprüche aus dem Vermögensgesetz sind nicht geeignet, eine Nachlaßspaltung herbeizuführen; die erbrechtlichen Verhältnisse richten sich insoweit nach dem allgemein für den Erblasser geltenden Erbstatut.«

Normenkette:

EGBGB (1986) Art. 3 Abs. 3 ; RpflAnpG § 25 Abs. 2; VermG §§ 3ff.;

Gründe: