Maßgebliches Recht für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der früheren DDR; Auswirkungen der Ansprüche aus dem Vermögensgesetz auf den Nachlaß
BGH, Beschluß vom 04.10.1995 - Aktenzeichen IV ZB 5/95
DRsp Nr. 1996/106
Maßgebliches Recht für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der früheren DDR; Auswirkungen der Ansprüche aus dem Vermögensgesetz auf den Nachlaß
»a) Für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der früheren DDR bleibt das Zivilgesetzbuch auch dann maßgebend, wenn der Erblasser (nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1976, aber) vor der Vereinigung Deutschlands mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Westen verstorben ist und daher im übrigen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beerbt wird (Nachlaßspaltung). b) Ansprüche aus dem Vermögensgesetz sind nicht geeignet, eine Nachlaßspaltung herbeizuführen; die erbrechtlichen Verhältnisse richten sich insoweit nach dem allgemein für den Erblasser geltenden Erbstatut.«