OLG Dresden - Urteil vom 24.09.1998
7 U 1596/98
Normen:
EGBG Art. 235 § 1 ; BGB § 2333 ;
Fundstellen:
ZEV 1999, 274

Maßgebliches Recht für Erbfälle nach dem 3.10.1990 im Beitrittsgebiet

OLG Dresden, Urteil vom 24.09.1998 - Aktenzeichen 7 U 1596/98

DRsp Nr. 2005/14679

Maßgebliches Recht für Erbfälle nach dem 3.10.1990 im Beitrittsgebiet

»1. Auf Erbfälle nach dem 3.10.1990 kommen die Vorschriften über die Pflichtteilsentziehung auch dann zur Anwendung, wenn das maßgebliche Testament zur Zeit der Geltung des ZGB/DDR errichtet wurde, das nur ein eingeschränktes Pflichtteilsrecht kannte und keine Pflichtteilsentziehung vorsah.2. Für die Angabe des Grundes der Pflichtteilsentziehung ist erforderlich, daß der Erblasser sich auf bestimmte Vorgänge unverwechselbar festlegt.3. Das Bemühen, einen Sohn nach jahrelangen Spannungen an einer Familien-GmbH zu beteiligen, muß als Verzeihung im Sinne des § 2337 BGB angesehen werden.Ausgehend vom Normzweck des § 2337 BGB (vgl. Motive V zu § 2004) muß in einem solchen Fall angenommen werden, daß anscheinend die früheren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten dann nicht mehr als so kränkend empfunden werden, daß zu deren Sühne eine Pflichtteilsentziehung erforderlich ist.Die Pflichtteilsentziehung darf nicht dazu benutzt werden, den Pflichtteilsberechtigten zu disziplinieren.«

Normenkette:

EGBG Art. 235 § 1 ; BGB § 2333 ;

Tatbestand: