Die Kl hat 40.744,44 DM restlichen Werklohn für Rohbauarbeiten am Bauvorhaben der Bekl in K eingeklagt. Das LG hat die Bekl antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Berufung begehrt die Bekl Klageabweisung in Höhe von 4.635 DM, weil die Kl die Stürze der Türen und Fenster mit geringerer Höhe, als in den Genehmigungsplänen vorgesehen, ausgeführt habe; dadurch seien 4.635 DM zusätzliche Kosten beim Einbau der Fenster entstanden. Außerdem habe die Kl vertragswidrig die obere Betondecke ohne Gefälle hergestellt. Die Bekl beantragt deshalb, in Höhe von 20.025 DM die Verurteilung nur Zug um Zug gegen Aufbringung eines Gefälleestrichs auszusprechen.
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