OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2000
22 U 197/99
Normen:
BGB §§ 633, 635 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1339
NJW-RR 2000, 1411
NZBau 2000, 434
OLGReport-Düsseldorf 2000, 421

Maßgeblichkeit ausgehändigter Pläne für die Bauausführung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2000 - Aktenzeichen 22 U 197/99

DRsp Nr. 2000/7695

Maßgeblichkeit ausgehändigter Pläne für die Bauausführung

1. Der Bauunternehmer, der die Genehmigungspläne im Maßstab 1: 100 erhält, aber keine Ausführungspläne, sondern nur die Pläne des Statikers, kann davon ausgehen, daß er nach den Statikerplänen bauen soll; er ist nicht verpflichtet, diese Pläne auf Übereinstimmung mit den Genehmigungsplänen zu überprüfen und den Auftraggeber auf Abweichungen hinzuweisen. 2. Es gehört nicht zu den anerkannten Regeln der Baukunst, bei der Erstellung des Rohbaus die obere Betondecke mit einem Gefälle zu versehen, um den Wasserabfluß des Flachdachs sicherzustellen.

Normenkette:

BGB §§ 633, 635 ;

Sachverhalt:

Die Kl hat 40.744,44 DM restlichen Werklohn für Rohbauarbeiten am Bauvorhaben der Bekl in K eingeklagt. Das LG hat die Bekl antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Berufung begehrt die Bekl Klageabweisung in Höhe von 4.635 DM, weil die Kl die Stürze der Türen und Fenster mit geringerer Höhe, als in den Genehmigungsplänen vorgesehen, ausgeführt habe; dadurch seien 4.635 DM zusätzliche Kosten beim Einbau der Fenster entstanden. Außerdem habe die Kl vertragswidrig die obere Betondecke ohne Gefälle hergestellt. Die Bekl beantragt deshalb, in Höhe von 20.025 DM die Verurteilung nur Zug um Zug gegen Aufbringung eines Gefälleestrichs auszusprechen.