FG Bremen - Urteil vom 10.03.1999
297111K 5
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZEV 2000, 376

Missbräuchliche Überkreuzvermietung unter Angehörigen; Einkommensteuer 1994

FG Bremen, Urteil vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 297111K 5

DRsp Nr. 2002/12082

Missbräuchliche Überkreuzvermietung unter Angehörigen; Einkommensteuer 1994

Die nicht kostendeckende Vermietung eines fremdfinanzierten Hauses an die Eltern ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Steuerpflichtige das seinen Eltern gehörende Haus, das diese bis zu ihrem Umzug in das Haus des Steuerpflichtigen selbst bewohnten, unentgeltlich nutzen kann bzw. er sich lediglich mündlich verpflichtet, das Haus zu erhalten.

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Angehörigen.

Die Eltern des Klägers sind Eigentümer eines Wohngrundstücks am Ostermoor 5 in Bremerhaven, das sie bis 1994 selbst nutzten. Zum 01.07.1994 erwarb der Kläger das Wohngrundstück am Ostermoor 7 und vermietete es an die Eltern. Er selbst zog in das Haus der Eltern am Ostermoor 5 ein und wohnt dort seitdem unentgeltlich.

Der Kläger schloß mit den Eltern einen schriftlichen Mietvertrag über das Objekt am Ostermoor 7, wobei ein Formularvertrag des Haus- und Grundbesitzervereins verwandt wurde. Lt. Mietvertrag beträgt der monatliche Mietzins DM 2.500,-. Die Nebenkosten tragen die Mieter selbst und unmittelbar.