BFH - Beschluss vom 07.10.2003
III B 5/03
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 164
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 465/00

Mittelbare Grundstücksschenkung

BFH, Beschluss vom 07.10.2003 - Aktenzeichen III B 5/03

DRsp Nr. 2003/14712

Mittelbare Grundstücksschenkung

1. Der Fördertatbestand der Anschaffung i.S. des EigZulG ist nur erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte eigene Anschaffungskosten getragen hat. Nur die vom Anspruchsberechtigten selbst aufgewendeten Kosten für die Anschaffung der Wohnung sind deshalb begünstigt.2. Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch bei einer sog. mittelbaren Grundstücksschenkung vor. Zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage ist der Erwerber nur berechtigt, wenn er einen Geldbetrag zur freien Verfügung geschenkt bekommen und mit diesen geschenkten Mitteln eine eigengenutzte Wohnung angeschafft hat.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassungsgründe nicht hinreichend entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da weder die Verfahrensrügen durchgreifen noch die aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig sind.