I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellte ihren beiden Kindern aufgrund zweier notariell beurkundeter Verträge vom 21. Dezember 1993 zu gleichen Teilen einen Betrag von ... DM für den Erwerb eines Grundstücks und einen weiteren Betrag von ... DM zur Verfügung, um darauf näher bestimmte Gebäude zu errichten. Dabei übernahm die Klägerin auch die Entrichtung der Schenkungsteuer. Das von einem Dritten erworbene Grundstück wurde im Februar 1994 auf die Kinder umgeschrieben. Die auf dem Grundstück errichteten Gebäude waren im September 1996 bezugsfertig. Auf den Tag der Bezugsfertigkeit ist ein Grundstückswert von ... DM festgestellt worden. Zum 1. Januar 1996 wurde für das damals noch unbebaute Grundstück ein Einheitswert von ... DM festgestellt. Der Einheitswert zum 1. Januar 1997 für das bereits bebaute Grundstück beläuft sich auf ... DM. Das zur Verfügung gestellte Geld soll den Kindern nach dem Vortrag der Klägerin noch im Jahr 1994 zugeflossen sein.
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