BFH - Beschluss vom 05.06.2003
II B 74/02
Normen:
ErbStG § 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1425

Mittelbare Grundstücksschenkung, Zeitpunkt der Ausführung

BFH, Beschluss vom 05.06.2003 - Aktenzeichen II B 74/02

DRsp Nr. 2003/11463

Mittelbare Grundstücksschenkung, Zeitpunkt der Ausführung

1. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine mittelbare Grundstücksschenkung als ausgeführt anzusehen ist, ist die durch die Rspr. des BFH dahingehend geklärt, dass eine Zuwendung, wenn mit dem zur Verfügung gestellten Geld die Errichtung eines Gebäudes auf einem dem Beschenkten schon gehörenden oder einem gleichzeitig zu diesem Zweck aufgrund eines einheitlichen Vertrages geschenkten Grundstück finanziert werden soll, mit der Fertigstellung des Gebäudes ausgeführt ist.2. Ein teilweises oder völliges vorzeitiges Zurverfügungstellen des Geldes führt nicht zu einer Vorverlegung des Ausübungszeitpunkts der Schenkung.

Normenkette:

ErbStG § 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt 1995 von ihrer Tante einen Geldbetrag zum Erwerb einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung geschenkt. Diese wurde 1996 fertiggestellt. Die Schenkerin verstarb am 14. März 1996.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm an, der Klägerin sei von ihrer Tante (mittelbar) die Eigentumswohnung geschenkt worden und setzte nach dem --ab dem 1. Januar 1996 anzuwendenden-- Grundbesitzwert für die Eigentumswohnung (§ 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuergesetzes i.V.m. §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes) Erbschaftsteuer fest.