I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt 1995 von ihrer Tante einen Geldbetrag zum Erwerb einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung geschenkt. Diese wurde 1996 fertiggestellt. Die Schenkerin verstarb am 14. März 1996.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm an, der Klägerin sei von ihrer Tante (mittelbar) die Eigentumswohnung geschenkt worden und setzte nach dem --ab dem 1. Januar 1996 anzuwendenden-- Grundbesitzwert für die Eigentumswohnung (§ 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuergesetzes i.V.m. §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes) Erbschaftsteuer fest.
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