OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.09.2023
3 Wx 114/23
Normen:
FamFG § 352 Abs. 3; BGB § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 26.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen VI 451/20

Mitwirkungsobliegenheit eines Erben im Erbscheinverfahren; Geltung des Wechselspiels zwischen der Mitwirkungsobliegenheit und der Amtsermittlungspflicht auch in Bezug auf die Rangfolge der Beweismittel

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2023 - Aktenzeichen 3 Wx 114/23

DRsp Nr. 2024/2590

Mitwirkungsobliegenheit eines Erben im Erbscheinverfahren; Geltung des Wechselspiels zwischen der Mitwirkungsobliegenheit und der Amtsermittlungspflicht auch in Bezug auf die Rangfolge der Beweismittel

1. Die Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers im Erbscheinverfahren steht in wechselbezüglicher Beziehung zu der Verpflichtung des Nachlassgerichts, unter Benutzung der vom Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. 1. Die Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers steht unter dem Vorbehalt, dass er sachdienliche Beweismittel (hier: zu den erbrechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnissen und dem Wegfall der das eigene Erbrecht ausschließenden oder das eigene Erbrecht mindernde Personen) bei pflichtgemäßem Bemühen zumutbarerweise benennen kann. 1. Das Wechselspiel zwischen der Mitwirkungsobliegenheit und der Amtsermittlungspflicht gilt auch in Bezug auf die Rangfolge der vom Gesetz in § 352 Abs. 3 FamFG geforderten Beweismittel (Vorrang öffentlicher Urkunden vor anderen Beweismitteln), weshalb an den Nachweis der erbrechtlich relevanten Tatsachen strenge, aber keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind