LG Berlin, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 615/04
AG Berlin-Neukölln, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 468/04
Mitwirkungspflichten des Antragstellers im Erbscheinsverfahren - Angabepflichten und Ermittlungspflichten
KG, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 1 W 159/05
DRsp Nr. 2005/15888
Mitwirkungspflichten des Antragstellers im Erbscheinsverfahren - Angabepflichten und Ermittlungspflichten
»Ein Antragsteller im Erbscheinsverfahren hat die nach den §§ 2354 bis 2356BGB erforderlichen Angaben zu machen und Urkunden vorzulegen. Eine darüber hinaus gehende Ermittlungspflicht trifft ihn nicht. Er hat aber an den weiteren Ermittlungen des Nachlassgerichts durch vollständige und wahrheitsgemäße Angaben mitzuwirken.«