Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2010 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
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