BVerwG - Urteil vom 10.01.2012
7 C 6.11
Normen:
BGB §§ 1922, 1967; BGB § 1922; BGB § 1967; KrW-/AbfG §§ 31, 32; KrW-/AbfG § 32; KrW-/AbfG § 31;
Fundstellen:
DÖV 2012, 650
NVwZ 2012, 888
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VG AN 11 K 08.1990
VGH Bayern, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Möglichkeit des Übergangs einer bestandskräftigen abfallrechtlichen Rekultivierungsanordnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben des Deponiebetreibers

BVerwG, Urteil vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 7 C 6.11

DRsp Nr. 2012/6247

Möglichkeit des Übergangs einer bestandskräftigen abfallrechtlichen Rekultivierungsanordnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben des Deponiebetreibers

1. Eine bestandskräftige abfallrechtliche Rekultivierungsanordnung kann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben des Deponiebetreibers übergehen.2. Eine Deponiegenehmigung nach §§ 31, 32 KrW-/AbfG kann nicht durch Rechtsgeschäft ohne Beteiligung der Behörde wirksam auf einen Dritten übertragen werden.3. Die Behörde muss jedenfalls dann nicht erwägen, die Verwaltungsvollstreckung aus einem bestandskräftigen Grundverwaltungsakt einzustellen, wenn die Heranziehung eines nach dem Erlass des Grundverwaltungsakts hinzugetretenen weiteren Verantwortlichen wegen dessen Leistungsunfähigkeit und Unzuverlässigkeit sowie dessen vergleichsweise geringfügigen Verursachungsbeitrags nicht ernsthaft in Betracht kommt.

Tenor

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2010 wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB §§ 1922, 1967; BGB § 1922; BGB § 1967; KrW-/AbfG §§ 31, 32; KrW-/AbfG § 32; KrW-/AbfG § 31;

Gründe

I