FG München - Urteil vom 15.09.1999
4 K 1424/96
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 2 ; ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 3; ErbStG § 10 Abs. 1 ; ErbStH 1999 H 27 Satz 3;

Nach § 10 Abs.2 ErbStG hinzuzurechender Steuerbetrag bei Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt und Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

FG München, Urteil vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 4 K 1424/96

DRsp Nr. 2001/2209

Nach § 10 Abs.2 ErbStG hinzuzurechender Steuerbetrag bei Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt und Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

Hat sich der Schenker bei einer Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt zur Übernahme der anfallenden Schenkungsteuer verpflichtet und sofort die Ablösung der gestundeten Steuer nach § 25 Abs.1 Satz 3 ErbStG beantragt, so ist zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs der Steuerwert nach § 10 Abs.1 ErbStG gemäß § 10 Abs.2 ErbStG lediglich um die sofort zu zahlende Steuer zuzüglich des Ablösungsbetrags der zinslos gestundeten Steuer nach § 25 Abs.1 ErbStG zu erhöhen (gegen Hinweis 27 Satz 3 zu § 10 ErbStG, Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch).

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 2 ; ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 3; ErbStG § 10 Abs. 1 ; ErbStH 1999 H 27 Satz 3;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Höhe der vom Schenker zu übernehmenden Steuer gemäß § 10 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), wenn ein Teil davon gemäß § 25 ErbStG gestundet ist.