BFH - Urteil vom 18.09.2003
X R 21/01
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 2113 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 306
ZEV 2004, 344
ZEV 2004, 434
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 6707/94

Nacherbe; wirtschaftliches Eigentum

BFH, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen X R 21/01

DRsp Nr. 2003/15273

Nacherbe; wirtschaftliches Eigentum

1. Zu den Voraussetzungen wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO.2. Ist ein Stpfl. sowohl Nacherbe als auch Testamentsvollstrecker und Verwalter für das Vermögen einer unter seiner Vormundschaft stehenden nicht befreiten Vorerbin, so erwirbt er das wirtschaftliche Eigentum an dem von ihm mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf dem Grundstück der Vorerbin errichteten Gebäude ab Zeitpunkt der Herstellung. Denn aufgrund der Position als Nacherbe der nicht befreiten Vorerbin bestand die rechtlich gesicherte und nicht entziehbare Erwartung, künftig selbst rechtlicher Eigentümer des Nachlasses und somit auch des von ihm bebauten Grundstücks zu werden.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 2113 ;

Gründe: