»1. Bestimmt ein Erblasser, dessen Vermögen im wesentlichen aus drei Grundstücken besteht, in zwei zu verschiedenen Zeitpunkten errichteten Testamenten, daß ein Dritter jeweils ein Grundstück "erben" soll, ohne über das dritte Grundstück zu verfügen, so kann darin eine Erbeinsetzung zu einem Bruchteil entsprechend dem Verhältnis des Werts der beiden Grundstücke, zum Gesamtnachlaß liegen. Hinsichtlich des restlichen Bruchteils tritt dann gesetzliche Erbfolge ein.2. Ist ein hilfsweise gestellter Erbscheinsantrag nach Ablehnung durch das Nachlaßgericht und Beschwerde des Antragstellers im Abhilfeverfahren auf Anregung des Nachlaßgerichts geändert worden, erledigt sich das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des ursprünglichen Hilfsantrags. Hilft das Nachlaßgericht in einem solchen Fall der Beschwerde hinsichtlich des Hauptantrags nicht ab, behält sich aber die endgültige Entscheidung über den geänderten Hilfsantrag vor, so wird der neue Antrag nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.«