BayObLG - Beschluß vom 12.10.1999
1Z BR 34/99
Normen:
BGB § 2087 Abs. 1, § 2361 Abs. 1 ; EGBGB Art. 3 Abs. 3, Art. 235 § 1 ; DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; DDR: ZGB § 365, § 372 ; FGG § 12, § 27 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
NJW 2000, 440
VIZ 2000, 503
ZEV 2000, 507
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 1011/98
AG Weiden i.d. OPf. VI 162/81 ,

Nachlassspaltung aufgrund in der ehemaligen DDR enteigneter Grundstücke

BayObLG, Beschluß vom 12.10.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 34/99

DRsp Nr. 2000/294

Nachlassspaltung aufgrund in der ehemaligen DDR enteigneter Grundstücke

»1. Zur Frage der Nachlaßspaltung und Ermittlung der Eigentumsverhältnisse, wenn dem Nachlaß einer vor dem 3.10.1990 verstorbenen Erblasserin das Miteigentum von Grundstücken in der ehemaligen DDR zugerechnet wird.2. Nachlaßspaltung tritt nicht ein, wenn das in der ehemaligen DDR befindliche Grundeigentum der Erblasserin im Zeitpunkt des Erbfalls enteignet war; Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz führen nicht zu einer Nachlaßspaltung.«

Normenkette:

BGB § 2087 Abs. 1, § 2361 Abs. 1 ; EGBGB Art. 3 Abs. 3, Art. 235 § 1 ; DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; DDR: ZGB § 365, § 372 ; FGG § 12, § 27 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Die Erblasserin war in dritter 1963 geschlossener Ehe mit dem Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus der Ehe ging als einziges Kind der Beteiligte zu 1 hervor. Aus der zweiten Ehe der Erblasserin ging die Beteiligte zu 2 hervor. Weitere Kinder hatte sie nicht. Am 22.11.1963 schlossen die Erblasserin un

d der Beteiligte zu 1 einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten. 1977 erwarben sie eine Eigentumswohnung als Miteigentümer je zur Hälfte, die als Ehewohnung diente.

Am 3.8.1980 errichteten die Eheleute auf demselben Blatt jeweils von ihnen handschriftlich geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügungen wie folgt:

Testament