I. Die Erblasserin war in dritter 1963 geschlossener Ehe mit dem Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus der Ehe ging als einziges Kind der Beteiligte zu 1 hervor. Aus der zweiten Ehe der Erblasserin ging die Beteiligte zu 2 hervor. Weitere Kinder hatte sie nicht. Am 22.11.1963 schlossen die Erblasserin un
d der Beteiligte zu 1 einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten. 1977 erwarben sie eine Eigentumswohnung als Miteigentümer je zur Hälfte, die als Ehewohnung diente.
Am 3.8.1980 errichteten die Eheleute auf demselben Blatt jeweils von ihnen handschriftlich geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügungen wie folgt:
Testament
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