SchlHOLG - Beschluss vom 15.02.2013
3 Wx 113/12
Normen:
§ 2356 BGB;
Vorinstanzen:
AG Elmshorn, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VI 474/12

Nachweis der Erbenstellung im Erbscheinsverfahren bei Schwierigkeit der Beschaffung von Urkunden

SchlHOLG, Beschluss vom 15.02.2013 - Aktenzeichen 3 Wx 113/12

DRsp Nr. 2013/6783

Nachweis der Erbenstellung im Erbscheinsverfahren bei Schwierigkeit der Beschaffung von Urkunden

1. Unverhältnismäßige Schwierigkeiten der Urkundenbeschaffung im Erbscheinsverfahren gemäß § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB liegen im Regelfall allein wegen der damit verbundenen Zeit noch nicht vor. Bei einer Wartezeit von mehr als 20 Monaten, einem bereits hohen Lebensalter der möglichen Erben und einem nicht sehr hohen Nachlasswert ist eine Ausnahme diskutabel.2. Dann anzugebende "andere Beweismittel" i.S.d. Norm, an die hohe Anforderungen zu stellen sind, können neben sonstigen Urkunden und Zeugen im Einzelfall auch eidesstattliche Versicherungen Dritter sein, etwa von Verwandten, Nachbarn oder Freunden des Erblassers, wenn sie aufgrund engen Kontaktes aufgrund eigenen Erlebens glaubhafte Angaben zu den verwandtschaftlichen Beziehungen zu machen in der Lage sind. Lichtbilder können allenfalls ein zusätzlicher Anhalt für die Überzeugungsbildung sein. Orientierungssätze: Nachweis der Erbenstellung im Erbscheinsverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 20. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert beträgt 18.000,00 €.

Normenkette:

§ 2356 BGB;

Gründe

I.