OLG Köln - Urteil vom 20.04.2000
15 U 159/99
Normen:
BGB § 528 Abs. 1, § 818 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 443
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 210/99

Nachweis der Unentgeltlichkeit bei Herausgabeverlangen

OLG Köln, Urteil vom 20.04.2000 - Aktenzeichen 15 U 159/99

DRsp Nr. 2001/697

Nachweis der Unentgeltlichkeit bei Herausgabeverlangen

1. Das Vorliegen einer Schenkung ist von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB Herausgabe des Geschenkes fordert. Allerdings hat der Beschenkte Umstände und Beweggründe des Geschenks zunächst substantiiert darzulegen, wenn er von einem Kläger in Anspruch genommen wird, der aus abgeleitetem Recht vorgeht und dem gegenüber er daher einen Wissensvorsprung hat.2. Bei der Wertung, ob Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind oder eine Schenkung ergeben, ist das Prinzip der subjektiven Äquivalenz zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 528 Abs. 1, § 818 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

(Urteil ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der gemäß den §§ 528 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 g Abs. 1 BVG geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung seines Berufungsvorbringens nicht zu.