OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.08.2022
8 W 159/22
Normen:
GBO § 29; GBO § 35 Abs. 2; GBO § 71; GBO § 20; GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 2202;
Fundstellen:
ZEV 2023, 481
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Gmünd, vom 11.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen GRG

Nachweis über die Annahme eines Testamentsvollstreckeramts gegenüber dem GrundbuchamtEintragung im Grundbuch zugunsten des TestamentsvollstreckersZulässigkeit der Auflassung durch den Testamentsvollstrecker vor Vorliegen einer Erklärung in Form des § 29 GBO beim Grundbuchamt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2022 - Aktenzeichen 8 W 159/22

DRsp Nr. 2023/7572

Nachweis über die Annahme eines Testamentsvollstreckeramts gegenüber dem Grundbuchamt Eintragung im Grundbuch zugunsten des Testamentsvollstreckers Zulässigkeit der Auflassung durch den Testamentsvollstrecker vor Vorliegen einer Erklärung in Form des § 29 GBO beim Grundbuchamt

Eine Auflassung kann nach dem Tod des Erblassers durch den Testamentsvollstrecker nur wirksam erklärt werden, wenn bereits zuvor der Testamentsvollstrecker die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes in der durch § 29 GBO verlangten Form nachgewiesen hat. Insoweit ist die Annahme in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Nachweisgerichts erforderlich. Die Bestätigung des Nachlassgerichts über den Eingang einer privatschriftlichen Annahmeerklärung genügt diesen Anforderungen nicht.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schwäbisch Gmünd vom 11.02.2022 (Az.: SGM030 GRG 130 / 2021) wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird in der Gebührenstufe bis 500 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 29; GBO § 35 Abs. 2; GBO § 71; GBO § 20; GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 2202;

Gründe

I.