KG - Urteil vom 15.03.2013
5 U 41/12
Normen:
BGB § 12 S. 1 2. Alt.; EGBGB Art. 40 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 407/11

Namensschutz des Landes Berlin

KG, Urteil vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 5 U 41/12

DRsp Nr. 2013/23812

Namensschutz des Landes Berlin

Das Bereithalten von Informations- und Dienstleistungsangeboten für Touristen rund um die Stadt Berlin unter der Internet-Domain "Berlin.com" verstößt gegen das Namensrecht des Landes Berlin.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 1. März 2012 - 12 O 407/11 - wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250,000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

die Internet-Domain "berlin.com" durch die Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies wie auf Seite 3a des landgerichtlichen Urteils wiedergegeben geschieht.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150,000,00 Euro (und wegen der Kosten in Höhe des beizutreibenden Betrages) abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe von 150,000,00 Euro (und wegen der Kosten in Höhe des beizutreibenden Betrages) leistet.