I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 1. März 2012 -
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250,000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
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II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150,000,00 Euro (und wegen der Kosten in Höhe des beizutreibenden Betrages) abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe von 150,000,00 Euro (und wegen der Kosten in Höhe des beizutreibenden Betrages) leistet.
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