BFH - Urteil vom 14.05.2003
X R 60/01
Normen:
AO § 173 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1144
ZEV 2003, 479

Neue Tatsache, § 173 Abs. 1 AO

BFH, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen X R 60/01

DRsp Nr. 2003/9796

Neue Tatsache, § 173 Abs. 1 AO

1. Tatsache i.S.d. § 173 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Rechtliche Schlussfolgerungen oder eine geänderte Rechtsauffassung der FinVerw sind keine neuen Tatsachen.2. Macht ein Stpfl. unter den Bezeichnungen "Kauf, Pacht, Miete, Gesellschaftsanteil, Schenkung, Geschäftsführer" aus vorgreiflichen Rechtsverhältnissen steuerliche Rechtsfolgen geltend, handelt es sich nicht um juristische Wertungen sondern um Tatsachen i.S.v. § 173 Abs. 1 AO. Ein Steuerbescheid kann deshalb geändert werden, wenn sich aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel herausstellt, dass die aus den Angaben des Stpfl. insoweit übernommene Wertungen nicht zutreffen.3. Das Urteil eines Zivil- oder Verwaltungsgerichts ist grds. keine neue Tatsache, weil die Entscheidung Nichtbeteiligten gegenüber keine Rechtskraftwirkung entfaltet.

Normenkette:

AO § 173 ;

Gründe: