BFH - Beschluss vom 02.06.2003
II B 49/02
Normen:
FGO § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1340
ZEV 2003, 519

NZB: Sachaufklärungspflicht - unterlassene Beweiserhebung

BFH, Beschluss vom 02.06.2003 - Aktenzeichen II B 49/02

DRsp Nr. 2003/10823

NZB: Sachaufklärungspflicht - unterlassene Beweiserhebung

Werden rechtserhebliche Tatsachen unter Beweis gestellt, darf das FG eine Beweiserhebung nur unterlassen, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist.

Normenkette:

FGO § 76 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres am 22. Dezember 1998 verstorbenen Ehemannes (E). Dieser war Eigentümer eines im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücks, welches er 1975 unentgeltlich auf seine Eltern übertragen hatte. Die Mutter des E, die nach dem Tode des Vaters dessen Gesamtrechtsnachfolgerin war, wurde im Jahre 1983 von E sowie dessen Schwester beerbt. Durch notariell beurkundete Vereinbarung vom 15. April 1996 hoben E sowie seine Schwester die in Bezug auf das Grundstück bestehende Erbengemeinschaft auf und vereinbarten, dass E Alleineigentümer des Grundstücks sein solle. Eine Gegenleistung sollte E hierfür nicht erbringen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah hierin eine Schenkung der Schwester an E und setzte gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des E durch Bescheid vom 30. September 1999 Schenkungsteuer in Höhe von 9 744 DM fest.