FG Münster - Urteil vom 05.11.2001
1 K 1735/99 EZ
Normen:
EStG § 10 e Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 26 Abs. 1 ; EigZulG § 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; EigZulG § 4 ; EigZulG § 6 Abs. 1 ; EigZulG § 6 Abs. 1 Satz 1 ; EigZulG § 6 Abs. 1 Satz 2 ; AO 1977 § 15 ; EStG § 10 e Abs. 4 ;
Fundstellen:
DB 2002, 973
EFG 2002, 384
ZEV 2003, 300

Objektbeschränkung bei zusammenveranlagten Ehegatten auch für in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte mit getrennter Haushaltsführung - Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu § 10 e Abs. 4 Satz 2 EStG

FG Münster, Urteil vom 05.11.2001 - Aktenzeichen 1 K 1735/99 EZ

DRsp Nr. 2002/4246

Objektbeschränkung bei zusammenveranlagten Ehegatten auch für in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte mit getrennter Haushaltsführung - Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu § 10 e Abs. 4 Satz 2 EStG

1) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz EigZulG ist eine Eigenheimzulage nicht nur ausgeschlossen, wenn die in räumlichem Zusammenhang belegenen Wohnungen von den Ehegatten zur Führung eines einheitlichen Haushalts genutzt werden, sondern auch dann, wenn eines der Objekte einem Angehörigen, der hierin einen eigenen Haushalt führt, unentgeltlich überlassen wird. 2) Die Rechtsprechung des BFH zum räumlichen Zusammenhang i.S. des § 10 e Abs. 4 Satz 2 EStG ist auch bei der Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz EigZulG anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 10 e Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 26 Abs. 1 ; EigZulG § 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; EigZulG § 4 ; EigZulG § 6 Abs. 1 ; EigZulG § 6 Abs. 1 Satz 1 ; EigZulG § 6 Abs. 1 Satz 2 ; AO 1977 § 15 ; EStG § 10 e Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Ehegatten die Eigenheimzulage (EigZul) für eine im Obergeschoss (OG) gelegene - unentgeltlich an die Familie des Sohnes überlassene - Wohnung in einem Dreifamilienhaus zu versagen ist, weil diese Wohnung in räumlichem Zusammenhang mit der von den Ehegatten genutzten und nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) geförderten Erdgeschoss - (EG-) Wohnung liegt.