OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.03.2021
1 AR 4/21 (SA Z)
Normen:
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 4 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 143
ZEV 2021, 474

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte in NachlasssachenBindungswirkung einer Verweisung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 1 AR 4/21 (SA Z)

DRsp Nr. 2021/4841

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Nachlasssachen Bindungswirkung einer Verweisung

Ein Verweisungsbeschluss ist frei von Willkür und damit bindend, wenn das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers die Sache an das Amtsgericht des gewöhnlichen Aufenthalts verweist, den es mit dem Aufenthalt des Erblassers in einem Hospiz begründet.

Zuständig ist das Amtsgericht Brandenburg an der Havel.

Normenkette:

FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 4 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 3.9.2020 teilte die ... Sparkasse in P... dem Amtsgericht Potsdam mit, dass der zuletzt in P... wohnhafte Erblasser verstorben sei und bei ihr Kontoguthaben in Höhe von 2.257,76 €, 46.686,03 € und 65.044,31 € hinterlassen habe. Das Amtsgericht Potsdam bat daraufhin das Standesamt der Gemeinde K... um die Übersendung einer Sterbeurkunde. Dem kam die Gemeinde K... mit Schreiben vom 15.9.2020 nach.

Unter dem 18.9.2020 fragte das Amtsgericht Potsdam bei der Stadt P... an, ob sich aus den dortigen Archiven Hinweise auf Kinder des Erblassers ergäben. Dies verneinte die Stadt P... unter dem 25.9.2020. Mit Schreiben vom 12.10.2020 fragte das Amtsgericht Potsdam bei der Stadt P... an, ob sich aus den dortigen Registern das Vorhandensein von Geschwistern des Erblassers ergäbe. Dazu teilte das die Stadt P... unter dem 14.10.2020 mit, dass es zwei vorverstorbene Schwestern gebe.