I.
Der Erblasser, der seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, erhängte sich im Anwesen seiner Eltern in H.
Das Amtsgericht Ansbach, in dessen Bezirk H. liegt und dem ein Notar aus H. einen Erbvertrag des Erblassers mit seiner Ehefrau abgeliefert hatte, übersandte die Mitteilung über den Todesfall und den Erbvertrag dem Amtsgericht Schöneberg "zuständigkeitshalber". Dieses gab die Unterlagen "zuständigkeitshalber" zurück an das Amtsgericht Ansbach mit dem Hinweis auf den "letzten Aufenthalt" des Erblassers in dessen Bezirk. Das Amtsgericht Ansbach sandte die Akten erneut an das Amtsgericht Schöneberg mit der Begründung, der Erblasser habe in seinem Bezirk weder seinen Wohnsitz noch seinen "ständigen Aufenthalt" gehabt. Das Amtsgericht Schöneberg übernahm den Vorgang wieder nicht; es wies darauf hin, dass es eines "ständigen Aufenthalts" zur Begründung der Zuständigkeit nach § 73 Abs. 1 FGG nicht bedürfe, vielmehr auch ein vorübergehender Aufenthalt genüge.
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