BayObLG - Beschluss vom 08.11.2002
1Z AR 152/02
Normen:
FGG § 5 Abs. 1 § 73 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 937
NJW 2003, 596
OLGReport-BayObLG 2003, 272
Rpfleger 2003, 195
ZEV 2003, 168
Vorinstanzen:
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AR 80/02
AG Schöneberg 162/66 IV 2896/02,

Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen bei kurzfristigem Aufenthalt des Erblassers an Sterbeort

BayObLG, Beschluss vom 08.11.2002 - Aktenzeichen 1Z AR 152/02

DRsp Nr. 2003/2715

Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen bei kurzfristigem Aufenthalt des Erblassers an Sterbeort

»Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen bei nur kurzfristigem Aufenthalt des Erblassers an seinem Sterbeort.«

Normenkette:

FGG § 5 Abs. 1 § 73 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser, der seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, erhängte sich im Anwesen seiner Eltern in H.

Das Amtsgericht Ansbach, in dessen Bezirk H. liegt und dem ein Notar aus H. einen Erbvertrag des Erblassers mit seiner Ehefrau abgeliefert hatte, übersandte die Mitteilung über den Todesfall und den Erbvertrag dem Amtsgericht Schöneberg "zuständigkeitshalber". Dieses gab die Unterlagen "zuständigkeitshalber" zurück an das Amtsgericht Ansbach mit dem Hinweis auf den "letzten Aufenthalt" des Erblassers in dessen Bezirk. Das Amtsgericht Ansbach sandte die Akten erneut an das Amtsgericht Schöneberg mit der Begründung, der Erblasser habe in seinem Bezirk weder seinen Wohnsitz noch seinen "ständigen Aufenthalt" gehabt. Das Amtsgericht Schöneberg übernahm den Vorgang wieder nicht; es wies darauf hin, dass es eines "ständigen Aufenthalts" zur Begründung der Zuständigkeit nach § 73 Abs. 1 FGG nicht bedürfe, vielmehr auch ein vorübergehender Aufenthalt genüge.