BVerwG - Urteil vom 19.03.1996
7 C 30.95
Normen:
DDR-BesitzwechselVO 1951 § 1 § 13 ; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a § 1 Abs. 3 § 2 Abs. 2 § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 17
DÖV 1996, 888
DtZ 1996, 223
ErbPrax 1996, 258
ErbPrax 1996, 310
NJ 1996, 504
RAnB 1996, 286
VIZ 1996, 388
ZOV 1996, 374
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 28.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 782/93

Offene Vermögensfragen: Rückübertragung von Bodenreformland an den Erben eines Neubauern, Begriff des entziehungsfähigen Vermögenswerts

BVerwG, Urteil vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 7 C 30.95

DRsp Nr. 1996/28382

Offene Vermögensfragen: Rückübertragung von Bodenreformland an den Erben eines Neubauern, Begriff des entziehungsfähigen Vermögenswerts

»Ein Bodenreformgrundstück war für den Erben des Eigentümers frühestens dann ein entziehungsfähiger Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG, wenn die zuständigen Stellen ihm das Grundstück zugeteilt (vgl. §§ 1, 13 BesitzwechselVO 1951) bzw. den Besitzwechsel gemäß § 2 Abs. 1 BesitzwechselVO 1975 genehmigt haben (im Anschluß an BVerwGE 95, 170).«

Normenkette:

DDR-BesitzwechselVO 1951 § 1 § 13 ; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a § 1 Abs. 3 § 2 Abs. 2 § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt als Erbin ihres Onkels die Übertragung eines ehemaligen Bodenreformgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG. Ihrem Onkel wurde das Grundstück 1945 als Neubauer zugewiesen; er verstarb im Jahre 1983. Im Jahre 1987 wurde das Grundstück in Volkseigentum übernommen. Rechtsträger wurden zum einen der Rat der Gemeinde und zum anderen eine LPG; auf dem entsprechenden Besitzwechselprotokoll ist der Vermerk enthalten, daß ein Nachfolger des verstorbenen Eigentümers nicht bekannt sei.