I.
Mit seiner am 11. Juli 2001 bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) eingereichten Klageschrift begehrt der Kläger von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über ihren Jahresüberschuß für das Jahr 2000 und nach Auskunftserteilung die Zahlung einer hiernach berechneten Provision von 4 %, höchstens 10.000,00 DM, nebst Zinsen. Der Kläger erwartet, daß der Jahresüberschuß der Beklagten für 2000 zumindest bei 250.000,00 DM liegt und sich damit der vereinbarte Provisionshöchstbetrag von 10.000,00 DM ergibt.
Nach entsprechendem, auf §§ 23, 71 GVG, § 18 GKG gestützten, Hinweis des Landgerichts hat der Kläger die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Strausberg beantragt. Diesem Antrag hat das Landgericht - ohne vorherige Zustellung der Klage und ohne Anhörung der Beklagten - mit Beschluß vom 30. Juli 2001 entsprochen. Mit Beschluß vom 28. September 2001 hat sich das Amtsgericht Strausberg unter Hinweis auf § 5 ZPO seinerseits für sachlich unzuständig erklärt und die Sache gemäß § 36 ZPO dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
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