OLG Brandenburg - Beschluß vom 22.06.1998 (8 Wx 10/98) - DRsp Nr. 2000/1383
OLG Brandenburg, Beschluß vom 22.06.1998 - Aktenzeichen 8 Wx 10/98
DRsp Nr. 2000/1383
»Der Gläubiger eines Verstorbenen hat ein rechtliches Interesse an der Einsicht in das für den Verstorbenen geführte Personenstandsbuch jedenfalls dann, wenn bei dem Nachlaßgericht Erben nicht bekannt sind und auch eine Auskunft aus dem Melderegister nicht zur Ermittlung der Erben führt. Er kann nicht darauf verwiesen werden, beim Nachlaßgericht die Anordnung der Nachlaßpflegschaft zu beantragen. Belange des Datenschutzes stehen nicht entgegen.«