OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.02.2001
8 Wx 159/00
Normen:
FGG § 13 a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 648/97
AG Königs Wusterhausen - 6 (15) VI 483/92 ,

OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.02.2001 (8 Wx 159/00) - DRsp Nr. 2002/36

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2001 - Aktenzeichen 8 Wx 159/00

DRsp Nr. 2002/36

Normenkette:

FGG § 13 a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die einzigen, ehelichen Kinder des nach seiner Verhaftung im am auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR verstorbenen Erblassers. Die Mutter der Beteiligten ist am verstorben. Der Erblasser war Eigentümer des früher im Grundbuch von G Band Blatt gebuchten landwirtschaftlichen Anwesens, welches seit 1934 in der Erbhöferolle von G eingetragen war.

Am 21. August 1992 hat das Nachlassgericht ein Hoffolgezeugnis erteilt, das den Beteiligten zu 1. als Hoferben ausweist.

Mit Beschluss vom 18. Juni 1997 hat das Nachlassgericht die Einziehung des Anerbscheins angeordnet, weil er unrichtig sei. Der landwirtschaftliche Grundbesitz habe seine Eigenschaft als Erbhof mit Aufhebung der erbhofrechtlichen Vorschriften durch das Kontrollratsgesetz (KRG) Nr. 45 vom 20. Februar 19947 verloren, weil der Nachlass bei Inkrafttreten des Gesetzes zwei Monate nach dessen Verkündung noch nicht geregelt gewesen sei. Der damals erst 10-jährige Beteiligte zu 1. habe den Hof nicht selbst in Besitz genommen. Seine Mutter habe den landwirtschaftlichen Betrieb nicht für ihn, sondern für ihren Ehemann, den Erblasser bewirtschaftet, weil sie von dessen Tod damals noch nichts gewusst habe.