OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2001
10 Wx 3/00
Normen:
BGB § 1944 Abs. 3 § 1944 Abs. 1 § 1944 Abs. 2 S. 1 § 1643 Abs. 2 § 1643 Abs. 2 S. 2 § 1925 Abs. 1 § 1925 Abs. 3 § 1643 Abs. 2 S. 1 §§ 1627 bis 1683 § 1945 Abs. 1 § 1924 Abs. 1 ; FGG § 27 § 29 § 28 Abs. 2 § 13 a Abs. 1 S. 2 ; EGBGB § 1 Abs. 1 § 7 Abs. 1 ; EGZGB § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1663
ZEV 2002, 283
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 381/99
AG Potsdam - 5/2 VI 42/96 ,

OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2001 (10 Wx 3/00) - DRsp Nr. 2002/5472

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 10 Wx 3/00

DRsp Nr. 2002/5472

Normenkette:

BGB § 1944 Abs. 3 § 1944 Abs. 1 § 1944 Abs. 2 S. 1 § 1643 Abs. 2 § 1643 Abs. 2 S. 2 § 1925 Abs. 1 § 1925 Abs. 3 § 1643 Abs. 2 S. 1 §§ 1627 bis 1683 § 1945 Abs. 1 § 1924 Abs. 1 ; FGG § 27 § 29 § 28 Abs. 2 § 13 a Abs. 1 S. 2 ; EGBGB § 1 Abs. 1 § 7 Abs. 1 ; EGZGB § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 2. und 3. sind die Urenkel des Erblassers. Dieser war verwitwet. Seine Kinder A E, geb. L, und C L schlugen die Erbschaft nach ihm aus. Seine Enkelin, Frau J L, geb. B Tochter seiner vorverstorbenen Tochter L B, geb. L, die zum damaligen Zeitpunkt in Berlin-Spandau wohnte, schlug am 12.04.1960 die Erbschaft nach dem Erblasser aus. Ihre Erklärung ging am 19.04.1960 beim Staatlichen Notariat Potsdam (Stadt) ein. Sie schlug überdies gemeinsam mit ihrem Ehemann am 20./21.06.1960 die Erbschaft für ihre Kinder, die Beteiligten zu 2. und 3., die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht volljährig waren, aus. Diese Erklärung ging am 24.06.1960 beim Staatlichen Notariat Potsdam (Stadt) ein.

Das Amtsgericht erteilte am 8. Mai 1996 einen Erbschein, der die Schwester des Erblassers M A P, geb. L nach verstorben am als seine Alleinerbin auswies. Dieser Erbschein wurde von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts mit Beschluß vom 10.12.1998 eingezogen, weil die Erbausschlagung der Frau Le. für die Beteiligten zu 2. und 3. nicht fristgemäß erfolgt sei.