1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 FGG war das örtlich zuständige Nachlassgericht durch das hiesige Oberlandesgericht zu bestimmen. Denn das Amtsgericht Winsen gehört zum Bezirk des Landgerichts Lüneburg und das Amtsgericht Tostedt zum Bezirk des Landgerichts Stade, so dass das Oberlandesgericht Celle das gemeinschaftliche obere Gericht ist.
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