OLG Dresden - Beschluß vom 20.02.1996
7 W 1166/95
Normen:
BGB §§ 2018 ; DDR: ZGB §§ 369, 404 ; VermG § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DtZ 1996, 216
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 5430/95

OLG Dresden - Beschluß vom 20.02.1996 (7 W 1166/95) - DRsp Nr. 1998/5010

OLG Dresden, Beschluß vom 20.02.1996 - Aktenzeichen 7 W 1166/95

DRsp Nr. 1998/5010

1. Ist zu Zeiten der ehemaligen DDR diese nach Ausschlagung einer Erbschaft Erbin (hier: eines Hausgrundstücks) geworden, so beeinträchtigt dies nicht die Rechte bis dahin unbekannter Erben dritter Ordnung. 2. Die Erbschaftsansprüche nach §§ 2018 ff. BGB richten sich nur gegen den Erbschaftsbesitzer, nicht jedoch gegen denjenigen, der das Eigentum an einem Nachlaßgegenstand durch Restitutionsbescheid erlangt hat.

Normenkette:

BGB §§ 2018 ; DDR: ZGB §§ 369, 404 ; VermG § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Antragsteller sind die unbekannten Erben des am 12.1.1980 in verstorbenen Erblassers. Diese werden durch den Nachlaßpfleger Rechtsanwalt ... vertreten, der vom Nachlaßgericht am 18. April 1995 als Nachlaßpfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und der Ermittlung der Erben bestellt wurde.

Der Antragsgegner hat am 15.4.1980 gegenüber dem Staatlichen Notariat sowohl für sich als testamentarischer Alleinerbe als für seinen einzigen Sohn ... die Erbschaft nach ... ausgeschlagen.

Am 6. April 1981 wurde durch das Staatliche Notariat zugunsten der DDR ein Erbschein ausgestellt. Zum Nachlaß gehörte das Hausgrundstück in der Aufgrund des zuvor erteilten Erbscheines wurde die DDR als Eigentümerin dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen.