OLG Dresden - Urteil vom 24.08.1995 (7 U 146/95) - DRsp Nr. 1998/5051
OLG Dresden, Urteil vom 24.08.1995 - Aktenzeichen 7 U 146/95
DRsp Nr. 1998/5051
Entgegen dem Grundsatz des § 167 Abs. 2BGB bedarf die Erteilung einer Vollmacht, die sich auf den Abschluß eines nach § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB notariell zu beurkundenden Erbteilsübertragungsvertrages bezieht, dann ebenfalls der notariellen Form, wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt wird oder wenn im Falle einer widerruflichen Vollmacht durch diese nach dem Willen und der Vorstellung des Vollmachtgebers bereits die gleiche Bindungswirkung und damit Rechtslage eintreten sollte, wie beim Abschluß des formbedürftigen Hauptvertrages.