OLG Düsseldorf vom 19.04.1996
22 U 226/95
Normen:
HOAI § 3 ; HOAI § 5a;
Fundstellen:
BauR 1996, 893
OLGReport-Düsseldorf 1996, 240

OLG Düsseldorf - 19.04.1996 (22 U 226/95) - DRsp Nr. 1998/2550

OLG Düsseldorf, vom 19.04.1996 - Aktenzeichen 22 U 226/95

DRsp Nr. 1998/2550

Wenn zur Aufteilung einer Dachgeschoßwohnung in zwei Wohnungen unter Einbeziehung des Spitzbodens Wände versetzt und Treppen eingebaut werden, erfolgt eine wesentliche Veränderung des Bestands und damit ein Umbau im Sinne von § 3 Nr. 5 HOAI. Die Prüffähigkeit der Rechnung erfordert nicht das Vorrechnen entsprechend der Formel. Die Mitteilung des Ergebnisses ist ausreichend.

Normenkette:

HOAI § 3 ; HOAI § 5a;

Hinweise:

Hinweis zu A

Ist mit einem Umbau eine Modernisierung verbunden, hat das - im Gegensatz zu Nr. 4 - honorarrechtlich zur Folge, daß ein Umbauzuschlag nach den §§ 24, 59 und 76 HOAI in Betracht kommt.

Fundstellen
BauR 1996, 893
OLGReport-Düsseldorf 1996, 240