OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.12.2001
4 Ws 523/01
Normen:
StPO § 464b § 464b S. 3 § 473 Abs. 1 ; BRAGO § 84 Abs. 1 § 83 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2002, 330
Vorinstanzen:
StA Krefeld - 2 Js 389/99 ,

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.12.2001 (4 Ws 523/01) - DRsp Nr. 2002/6666

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2001 - Aktenzeichen 4 Ws 523/01

DRsp Nr. 2002/6666

Normenkette:

StPO § 464b § 464b S. 3 § 473 Abs. 1 ; BRAGO § 84 Abs. 1 § 83 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I.

Der am 30. November 2000 verstorbene frühere Angeklagte wurde von der 2. Strafkammer des Landgerichts Krefeld mit Urteil vom 7. November 2000 wegen Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Hinblick auf den Vorwurf der Beihilfe zurgewerbs- und bandenmäßig Einschleusung von Ausländern hat die Strafkammer den früheren Angeklagten freigesprochen. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, hat er nach der Kostenentscheidung der Strafkammer die Kosten des Verfahrens zu tragen; soweit er freigesprochen wurde, fallen hiernach die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Auf Antrag der Verteidigerin - gestellt im Namen der Witwe des verstorbenen Verurteilten - hat die Rechtspflegerin der Strafkammer mit Beschluss vom 19. September 2001 die von der Staatskasse zu erstattenden Auslagen in Höhe von 1009,19 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Krefeld.

II.