OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.07.2023
3 Wx 91/23
Normen:
BGB § 1945 Abs. 1; BGB § 1944 Abs. 2 S. 2; BeurkG § 47;
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, vom 12.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 203/23

Antrag auf Neubescheidung eines Erbscheins; Einhaltung der formellen Anforderungen durch Einreichung der ersten Ausfertigung der Ausschlagungserklärung als Vertretung der Urschrift; Kinder automatisch als Ersatzerben im Falle einer nicht getroffenen testamentarischen Ersatzerbenregelung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2023 - Aktenzeichen 3 Wx 91/23

DRsp Nr. 2024/3623

Antrag auf Neubescheidung eines Erbscheins; Einhaltung der formellen Anforderungen durch Einreichung der ersten Ausfertigung der Ausschlagungserklärung als Vertretung der Urschrift; Kinder automatisch als Ersatzerben im Falle einer nicht getroffenen testamentarischen Ersatzerbenregelung

1. Die Einreichung der ersten Ausfertigung der Ausschlagungserklärung genügt den formellen Anforderungen des § 1945 Abs. 1 2. Halbsatz BGB. Denn gemäß § 47 BeurkG vertritt die Ausfertigung der Niederschrift die Urschrift im Rechtsverkehr. 2. § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Ausschlagungsfrist bei gewillkürter Erbfolge nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht beginnt, ist zwingend. Dies gilt auch, wenn feststeht, dass der Bedachte von der letztwilligen Verfügung früher Kenntnis erlangt hat. 3. Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament ("Berliner Testament") keine Ersatzerbenregelung und schlägt der testamentarische Alleinerbe die Erbschaft aus, führt die ergänzende Auslegung regelmäßig dazu, dass mit der bindenden Schlusserbeneinsetzung der Kinder zugleich die Einsetzung der Kinder als Ersatzerben für den ersten Erbfall gewollt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim a.d. Ruhr - Rechtspflegerin - vom 12.05.2023 aufgehoben.