OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.07.1997 (3 Wx 250/97) - DRsp Nr. 1999/10740
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.07.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 250/97
DRsp Nr. 1999/10740
Sinn und Zweck des § 14 Abs. 5HeimG, eine unterschiedliche, bevorzugende oder benachteiligende, sachlich nicht gerechtfertigte Behandlung von Heimbewohnern zu verhindern, die Heimbewohner vor finanzieller und wirtschaftlicher Ausnutzung zu schützen und die Testierfreiheit der Heimbewohner zu sichern, gebietet es, auch eine mittelbare oder indirekte Zuwendung an die Verbotsadressaten, die über Angehörige bzw. Verwandte abgewickelt wird, zu unterbinden.