OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.07.1997
3 Wx 250/97
Normen:
HeimG § 14;
Fundstellen:
ZEV 1998, 34

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.07.1997 (3 Wx 250/97) - DRsp Nr. 1999/10741

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.07.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 250/97

DRsp Nr. 1999/10741

Leitsatz (Redaktion): Sinn und Zweck des § 14 Abs. 5 HeimG, eine unterschiedliche, bevorzugende oder benachteiligende, sachlich nicht gerechtfertigte Behandlung von Heimbewohnern zu verhindern, die Heimbewohner vor finanzieller und wirtschaftlicher Ausnutzung zu schützen und die Testierfreiheit der Heimbewohner zu sichern, gebietet es, auch eine mittelbare oder indirekte Zuwendung an die Verbotsadressaten, die über Angehörige bzw. Verwandte abgewickelt wird, zu unterbinden.

Normenkette:

HeimG § 14;
Fundstellen
ZEV 1998, 34