OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.02.1997 (3 Wx 4/97) - DRsp Nr. 1998/6796
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.02.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 4/97
DRsp Nr. 1998/6796
»1. Nach Entstehungsgeschichte und Normzweck ist das Einsichtsrecht nach § 12GBO auf Fälle zu beschränken, bei denen dem Ast. durch die Einsichtnahme rechtlich erhebliches Handeln ermöglicht werden soll.2. Zukünftige Ansprüche rechtfertigen die Grundbucheinsicht nur dann, wenn diese zur Feststellung des Umfangs oder zur Sicherung des Rechts schon jetzt erforderlich ist.3. Etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche begründen zu Lebzeiten des Erblassers im allgemeinen weder einen Bedarf noch die Möglichkeit zu rechtlichem Handeln.«