OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.06.2001
10 U 64/00
Normen:
BGB § 538 § 539 § 254 § 460 § 464 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 148
NZM 2001, 850
OLGReport-Düsseldorf 2001, 449
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 aO 203/99

OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.06.2001 (10 U 64/00) - DRsp Nr. 2003/861

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2001 - Aktenzeichen 10 U 64/00

DRsp Nr. 2003/861

Normenkette:

BGB § 538 § 539 § 254 § 460 § 464 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

In der Zeit von März 1997 bis Mitte 1999 war die Klägerin aufgrund einer mit dem Erblasser getroffenen mündlichen Vereinbarung Mieterin einer Wohnung im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Hauses S. 23 in N.. Die Mieträume waren durch eine Geschosstreppe miteinander verbunden, deren Stufen ausweislich eines in dem Verfahren 7 OH 13/99 AG Neuss von dem Sachverständigen v. H. unter dem 23.3.1999 erstatteten Gutachtens eine unterschiedliche Auftrittsbreite hatten und die im Bereich der 7. Stufe lediglich über eine Kopfhöhe von 1,54 m verfügte, so dass eine erhöhte Sturzgefahr bestand.

Am 10.1.1999 kam die Klägerin auf der vorstehend beschriebenen Treppe zu Fall, als sie sich vom 1. Obergeschoss zum Erdgeschoss begeben wollte. Bei dem Sturz zog sie sich ihrem Vorbringen nach erhebliche Verletzungen zu. Sie erlitt insbesondere einen Mehrfragmentbruch des linken Oberarmknochenkopfes, der stationäre Behandlungen in der Zeit vom 14.1. bis zum 25.1. und vom 30.3. bis zum 10.4.1999 erforderlich machte.