OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.1997
7 U 59/96
Normen:
BGB §§ 516, 2325 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1997, 212
ZEV 1997, 516

OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.1997 (7 U 59/96) - DRsp Nr. 1999/10743

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.1997 - Aktenzeichen 7 U 59/96

DRsp Nr. 1999/10743

»Haben die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter sich nichts besonderes geregelt, so ist wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich davon auszugehen, daß persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht miteinander abgerechnet, sondern ersatzlos von demjenigen Partner erbracht werden sollen, der dazu in der Lage ist. Das ist mit Schulden nicht anders, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem einen oder dem anderen Partner bezahlt werden. Anders verhält es sich nur mit Leistungen nach Auflösung der Lebensgemeinschaft und Vorgängen, die nicht der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft von Parteien dienen. Die unbenannte Zuwendung wird als ein "ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art" und als ein Institut des Familienrechts qualifiziert. Dieses Institut geht dem allgemeinen Schenkungsrecht vor.