OLG Frankfurt/Main - 10.06.1991 (20 W 141/91) - DRsp Nr. 1992/8188
OLG Frankfurt/Main, vom 10.06.1991 - Aktenzeichen 20 W 141/91
DRsp Nr. 1992/8188
»a. Für einen in der ehemaligen DDR gelegenen Immobiliarnachlaß tritt eine Nachlaßspaltung gem. Art. 3 Abs. 3EGBGB, § 25 Abs. 2 DDR-RAG dann nicht ein, wenn der Erbfall vor dem 1. 1. 1976 eingetreten ist. b. War dem Erben im Zeitpunkt der Ausschlagung bekannt, daß zum Nachlaß Grundeigentum auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gehört, so ist die Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums nicht berechtigt, wenn der Irrtum darin besteht, daß der Erbe - wie jedermann - angenommen hat, dieses Grundeigentum sei wegen der damaligen politischen Verhältnisse für ihn praktisch wertlos.«