OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 06.03.1997 (20 W 574/95) - DRsp Nr. 1999/10755
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 06.03.1997 - Aktenzeichen 20 W 574/95
DRsp Nr. 1999/10755
»Haben Ehegatten in einem Erbvertrag sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiderseitigen gesetzlichen Erben zu Erben des Längerlebenden eingesetzt, so erstreckt sich der von dem Längerlebenden mit dem einzigen Kind der Ehegatten geschlossene Erbverzichtsvertrag selbst bei vollständiger Abfindung nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.«