OLG Hamburg - Beschluß vom 06.01.1994 (2 W 19/93) - DRsp Nr. 1999/10767
OLG Hamburg, Beschluß vom 06.01.1994 - Aktenzeichen 2 W 19/93
DRsp Nr. 1999/10767
Der Schutz des Nacherben kann nicht dazu führen, daß eine BGB -Gesellschaft nicht auseinandergesetzt werden kann, nur weil ein Teil der BGB -Gesellschaft einer Vorerbenbeschränkung unterliegt. Eine entsprechende Anwendung des § 2113BGB ist aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit abzulehnen.