»... Das LG [ist der Auffassung], der eingetragene Nacherbenvermerk stehe im Hinblick auf das Erfordernis der Bestellung des Erbbaurechtes zum ersten Rang (§
Der Senat schließt sich [der Ansicht des OLG Hamburg und des Schrifttums] unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung an. Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend:
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