OLG Hamm - Beschluß vom 11.02.1997
15 W 439/96
Normen:
BGB §§ 1821, 1913, 1915, 2101, 2363, 2365, 2366 ; GBO §§ 35, 51 ;
Fundstellen:
FGPrax 1997, 128
ZEV 1997, 208

OLG Hamm - Beschluß vom 11.02.1997 (15 W 439/96) - DRsp Nr. 1999/10768

OLG Hamm, Beschluß vom 11.02.1997 - Aktenzeichen 15 W 439/96

DRsp Nr. 1999/10768

»Sind mehrere Personen als Nacherben berufen, ist zur vollständigen Löschung des Nacherbenvermerks die Bewilligung sämtlicher Nacherben erforderlich. Sind über namentlich bezeichnete Personen hinaus als Nacherben alle im Zeitpunkt des Nacherbfalles vorhandenen, künftig noch geborenen Kinder der Vorerbin berufen, setzt die Löschung des Nacherbenvermerks auch die Bewilligung dieser unbekannten Personen voraus, die durch einen gemäß § 1913 S. 2 BGB zu bestellenden Pfleger abzugeben ist, der in den Fällen der §§ 1915, 1821 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn offenkundig ist, daß keine weiteren als die namentlich benannten Nacherben vorhanden sind und auch nicht mehr hinzutreten können. Ist in der letztwilligen Verfügung bestimmt, daß die von der Vorerbin "geborenen" Kinder zu Nacherben berufen sind, und ist wegen des Lebensalters der Vorerbin bei lebensnaher Betrachtung das Hinzutreten leiblicher Nachkommen ausgeschlossen, so genügt die Bewilligung der im Grundbuch eingetragenen Nacherben und der Nachweis, daß weitere leibliche Abkömmlinge nicht vorhanden sind, auch wenn ein Erbschein die benannten Nacherben als "zur Zeit" vorhanden ausweist.«

Normenkette:

BGB §§ 1821, 1913, 1915, 2101, 2363, 2365, 2366 ; GBO §§ 35, 51 ;

Hinweise: