OLG Hamm - Beschluß vom 16.02.1996
33 U 77/95
Normen:
ZPO § 114, § 511 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 181

OLG Hamm - Beschluß vom 16.02.1996 (33 U 77/95) - DRsp Nr. 1997/4418

OLG Hamm, Beschluß vom 16.02.1996 - Aktenzeichen 33 U 77/95

DRsp Nr. 1997/4418

Prozeßkostenhilfe für den Berufungsgegner ist erst dann zu bewilligen, wenn sicher ist, daß die Berufung tatsächlich durchgeführt wird, da auch eine verständige, auf eigene Kosten prozessierende Partei zunächst abwarten würde. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn bisher erst die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die geplante Berufung beantragt wurde, da vor der Bewilligung die Durchführung der Berufung offen ist.

Normenkette:

ZPO § 114, § 511 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 181